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18.08.2015 | Bestellerprinzip - Verkauf nicht betroffen

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz, welches am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, ist auch das sog. Bestellerprinzip umgesetzt worden. Nach der Neuregelung darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur in engen Grenzen Geld für die Vermittlung einer Mietwohnung nehmen. Der Wohnungsvermittler kann faktisch nur noch vom Vermieter bestellt werden.

Die Vermittlung von gewerblichen Mietobjekten und der Verkauf von Immobilien ist vom sog. Bestellerprinzip nicht betroffen. Hier kann weiterhin eine externe Provison vereinbart werden.


Warum sollte ich mich als Vermieter für einen Makler entscheiden?

1. Sichere Ermittlung der Marktmiete
Sie möchten weder Ihren Mieter übervorteilen noch ihre Rendite aus
dem Auge verlieren. Was ist zu viel - was zu wenig? Ist eine Staffelmiete
zulässig? – Ein IVD-Makler kennt die Marktmiete grundsätzlich
genau. Damit ist gewährleistet, dass Sie den optimalen Mix aus
Rendite und Mieterzufriedenheit erhalten. Zudem achtet Ihr Makler
auf die rechtlichen Vorgaben der Mietpreisbremse, damit Ihnen
keine gesetzlichen Probleme entstehen.

2. Optimale Präsentation Ihrer Immobilie
Sie möchten bonitätsstarke und zuverlässige Mieter? Dann müssen
Sie Ihren Interessentenkreis auch mit professionellen Exposés und
hochwertigen Inseraten ansprechen. Ihr IVD-Makler bereitet Ihre
Immobilie professionell auf. Dazu gehören erstklassige Fotos, saubere
Grundrisse und vollständige Unterlagen.

3. Professionelle Werbung
Um den optimalen Mieter zu finden, ist es häufig nicht ausreichend,
die Immobilie in nur einem Medium zu inserieren. Ihr Makler verfügt
über viel Vermarktungserfahrung, kennt die besten Internetplattformen
sowie die relevantesten Printpublikationen und kann darüber
hinaus auf ihm vorliegende Mieteranfragen zurückgreifen.

4. Beschaffung des gesetzlichen Energieausweises
Für grundsätzlich jede Immobilie muss der gesetzlich vorgeschriebene
Energieausweis vorliegen. Die darin enthaltenen Informationen
müssen in den Inseraten übernommen werden. Fehlt der Energieausweis,
unterstützt Sie Ihr IVD-Makler bei der Beschaffung und
Erfüllung der Pflichten nach der Energieeinsparverordnung – oftmals
kostengünstiger und immer unkomplizierter als in Eigenregie. Er
achtet auch darauf, dass alle relevanten Angaben im Inserat enthalten
sind. Fehlerhafte Anzeigen können eine Ordnungswidrigkeit
darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Zudem
handelt der Eigentümer grundsätzlich ordnungswidrig, wenn er bei
der Besichtigung keinen Energieausweis vorlegt.

5. Durchführung der Besichtigungen
Die interessantesten Mieter sind beruflich häufig zeitlich gebunden.
Oft ist es schwierig, Vormieter und Mietinteressent terminlich unter
einen Hut zu bringen. Ihr Makler übernimmt gerne die Vereinbarung
und Durchführung von Besichtigungsterminen – bei Bedarf auch
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

6. Bonitätsprüfung
IVD-Makler prüfen Interessenten mit der Mieterselbstauskunft. Über
Auskunfteien können sie außerdem erfragen, wie ein Mietinteressent
finanziell dasteht. So verringern Vermieter nicht nur das Risiko
von Mietausfällen, sondern auch eine Vermietung an Mietnomaden.

7. Vorbereitung des Mietvertrages
Welche Klauseln sind zulässig? Der Bundesgerichtshof überarbeitet
zum Beispiel ständig seine Rechtsprechung zu den sogenannten
Schönheitsreparaturen. IVD-Makler haben Zugriff auf die neuesten
Formularmietverträge. In den Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
unterstützt Sie ihr Makler bei der Vorbereitung des Mietvertrags.
Auch die sauber und gewissenhaft dokumentierte Übergabe
der Wohnung gehört zu den Dienstleistungen Ihres IVD-Maklers.
Zudem hat der Makler Zeugenstatus bei der Wohnungsübergabe,
falls es im Nachgang doch einmal zu Meinungsdifferenzen kommt.

8. Erhaltung der Privatsphäre des Vermieters
Ihr Makler übernimmt eine wichtige Pufferfunktion zwischen Ihnen
und den Interessenten, die nicht zum Zuge gekommen sind. Damit
ist gewährleistet, dass Sie nach der Vermietung nicht durch weitere
unlierbsame Anrufe belästigt werden.

9. Steuerliche Absetzbarkeit der Maklergebühr
Der Vermieter kann das Vermittlungsentgelt vollständig bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten
abziehen. Werden die Mieteinkünfte im Rahmen eines
Gewerbebetriebes erzielt, können die Ausgaben für einen Makler
als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die finanzielle
Belastung des Vermieters wird so deutlich reduziert.

10. Freizeitgewinn
Eine Gesellschaft wird durch Arbeitsteilung erfolgreich. Jeder
übernimmt den Part, für den er ausgebildet ist und den er am
besten kann. Ihr IVD-Makler kennt den Immobilienmarkt und die
Akteure. Warum wollen Sie Ihre knappe Freizeit für die Vermietung
opfern, wenn das Ergebnis am Ende selten so gut ist wie beim Profi?

Quelle:
Immobilienverband Deutschland IVD

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